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Beratungsbesuch gem. § 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger keine Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind Sie in den Pflegegraden 2 bis 5 verpflichtet, einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen oder Leistungsbezieher des Pflegegrades 1 sind, haben Sie ebenfalls ein Anrecht, den Beratungsbesuch halbjährlich abzurufen.

Pflegegrade 2-3

einmal halbjährlich
verpflichtend

Pflegegrade 4-5

einmal vierteljährlich
verpflichtend

Unsere qualifizierten Pflegekräfte führen in Ihrer Häuslichkeit gerne einen Beratungsbesuch durch. Dabei möchten wir Sie und Ihre Pflegeperson individuell beraten und Ihnen praktische Tipps geben, um die Qualität in der häuslichen Pflege sicherzustellen. Wir rechnen den Beratungsbesuch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden, um einen Termin mit Ihnen abzustimmen.